Rechtslexikon

Exekutive


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 13:39 Uhr

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In der Schweiz gilt Gewaltenteilung. Das heisst: Die Staatsmacht ist in drei voneinander unabhängige Instanzen aufgeteilt. Das sind Exekutive, Legislative und Judikative.

Die Exekutive – auch «vollziehende Gewalt» genannt – hat primär die Aufgabe, Gesetze umzusetzen. Dafür zuständig sind die Regierung und die Verwaltung. Auf Bundesebene stehen die sieben Bundesräte an der Spitze der Exekutive. Sie sind untereinander gleichberechtigt. Es gibt zwar einen Bundespräsidenten, doch fungiert dieser nur als «primus inter pares» – also als Erster unter Gleichen. Ihm steht es lediglich zu, bei Sitzungen den Vorsitz zu führen und die Schweiz zu repräsentieren. Er ist hingegen weder Staatsoberhaupt noch Regierungschef, wie dies bei vielen Nachbarländern vorgesehen ist. Zur Exekutive gehören auch die Departemente und Bundesämter, die den Bundesräten unterstellt sind.