Rechtslexikon

Kindesschutz


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 15:40 Uhr

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Unter Kindesschutz werden Massnahmen verstanden, welche bei Gefährdung eines Kindes ergriffen werden können, wenn die Grundbedürfnisse des Kindes nicht genügend erfüllt werden. Zuständig für solche Massnahmen ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnort des Kindes. Als Massnahmen kommen in Frage: Beratung und Ermahnung der Eltern an ihre Pflichten (mildeste Massnahme), Weisung an die Eltern, Beistand für das Kind, Anordnung einer Therapie oder Mediation, Obhutsentzug und Fremdplatzierung, Entzug der elterlichen Sorge (schärfste Massnahme).

Bei allen Kindesschutzmassnahmen handelt es sich nicht um eine Sanktion oder Strafe für die Eltern oder das Kind. Vielmehr ist das Ziel, das Wohl des Kindes zu bewahren oder herzustellen.

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Geraten Eltern an ihre psychischen oder physischen Grenzen und leidet das Kind unter Vernachlässigung oder ist in seinem Wohl gefährdet, schalten sich die Behörden mit entsprechenden Kindesschutzmassnahmen ein. Mitglieder des Beobachters erfahren, wie diese Massnahmen konkret aussehen und wie Aussenstehende auf Notsignale achten und reagieren können.