Rechtslexikon

Lex


Veröffentlicht am 4. August 2017 - 16:06 Uhr

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«Lex» heisst auf Lateinisch «Gesetz». So bezeichnet etwa der Begriff «lex generalis» ein allgemeines Gesetz, «lex specialis» hingegen ein spezielles Gesetz, das nur einen besonderen Sachbereich regelt. Demgegenüber gilt das allgemeine Gesetz für mehrere Bereiche.

In juristischen Fachkreisen ebenfalls ein bekannter Begriff ist die «Lex Koller». Es ist die informelle Bezeichnung für das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Der Name geht auf alt Bundesrat Koller zurück. Zweck der Lex Koller ist die Bekämpfung der Überfremdung von Schweizer Boden. Sie beschränkt die Erwerbsmöglichkeiten von Schweizer Grundstücken und Liegenschaften durch Ausländer.