Schlichtungsbehörde
Veröffentlicht am 4. März 2020 - 08:04 Uhr
Die Schlichtungsbehörde ist in den meisten Fällen zuständig für die Lösung eines Rechtsstreits. Als wichtiges Merkmal geht dieses laienfreundliche Verfahren dem Gerichtsprozess zwingend voraus und bezweckt, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Gelingt dies nicht, kann die Klage beim Gericht eingereicht werden. Einige Fälle sind vom Schlichtungsobligatorium ausgeschlossen, etwa die Ehescheidung oder Betreibung. Die Schweizerische Zivilprozessordnung – kurz ZPO –übernimmt damit den in der Schweiz tief verwurzelten Gedanken: «Zuerst schlichten, dann richten». Die Idee des Schlichtens verbreitete sich hierzulande mit dem Einmarsch der französischen Truppen und dem Anfang der Helvetik (um 1800). Mit der Einführung der neuen ZPO am 1. Januar 2011 wurde das Verfahren schweizweit vereinheitlicht.
Je nach Rechtsgebiet sind die Behörden unterschiedlich zusammengesetzt. Bei Streitigkeiten betreffend Mietsachen sowie jene betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau in der Arbeitswelt setzt sich die Schlichtungsbehörde aus dem Vorsitzenden und je einem paritätischen Vertreter (Vermieter/Mieter beziehungsweise Arbeitnehmer/Arbeitgeber) zusammen. In den übrigen privatrechtlichen Streitigkeiten nimmt der Friedensrichter – in einigen Kantonen auch Vermittler genannt – als Einzelperson die Aufgaben der Schlichtungsbehörde wahr. Mit einer durchschnittlichen Erfolgsquote von 50 bis 66 Prozent tragen die Schlichtungsbehörden zu einer niederschwelligen und kostengünstigen Streitbeilegung bei. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es der Behörde sogar vorbehalten, als gerichtliche Instanz einen Entscheid oder einen Urteilsvorschlag zu erlassen.