Vermächtnis
Veröffentlicht am 18. März 2020 - 16:48 Uhr
Ein Vermächtnis oder Legat ist eine Zuwendung von Todes wegen an eine natürliche oder juristische Person. Durch das Vermächtnis erlangt der Begünstigte keine Erbenstellung – er wird also nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass er bei der Erbteilung nichts mitzureden hat, aber auch nicht für die Schulden des Nachlasses haftet.
Das Vermächtnis gibt dem Berechtigten Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag aus dem Nachlass. Oft werden spezielle Erinnerungsstücke als Vermächtnis übertragen, zum Beispiel Schmuck oder Kunstwerke. Oder der Erblasser vermacht einem Freund, Nachbarn oder Gottenkind einen Geldbetrag. Aber auch gemeinnützige Organisationen werden von vielen Erblassern mit einem Legat berücksichtigt.
Das Vermächtnis muss in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet werden. Es dürfen durch die Vermächtnisse keine Pflichtteile verletzt werden, sonst unterliegen sie der Herabsetzung. Es ist aber zulässig, einem pflichtteilgeschützten Erben seinen Erbteil in Form eines Legates auszurichten und ihm so die Erbenstellung zu entziehen. Unklare Formulierungen können zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen einem Legat und einer Erbeneinsetzung führen, weshalb Musterformulierungen oder die Beratung durch einen Experten zu empfehlen sind.
Um Erbschaftsgeschäfte abzuwickeln, kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einen Willensvollstrecker bestimmen oder die Erbengemeinschaft einen Erbenvertreter. Beobachter-Mitglieder erfahren, wie sie im einzelnen Fall vorgehen, einen Erbschein bestellen oder das Erbe ausschlagen.
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