Rechtslexikon

Urkundenfälschung


Veröffentlicht am 20. März 2020 - 09:33 Uhr

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Urkunden sind Schriften, Zeichen oder Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Urkunde kann somit in zweifacher Hinsicht bedeutend sein: zum einen als Beweismittel, und zum anderen hat sie einen verbindlichen Charakter. Eine Urkundenfälschung kann man auf drei verschiedene Arten begehen:

 

1. Die Urkunde wird gefälscht: Die ganze Urkunde wird vom Täter angefertigt, das heisst, die Urkunde stammt nicht von der auf ihr angegebenen Person oder von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller (sogenannte Totalfälschung).

 

2. Die Urkunde wird verfälscht: Dabei wird ein Zusatz zum Text beigefügt. Beispiele hierfür sind das Abändern des Inhalts einer bereits bestehenden Urkunde, Anfertigung einer Kopie unter Abdeckung eines Teils des Originals oder das Anbringen eines transparenten Klebestreifens, zum Beispiel auf der Leerzeile einer SBB-Mehrfahrtenkarte.

 

3. Es wird eine Blankettfälschung angefertigt: Das heisst, dass man die echte Unterschrift einer anderen Person mit einem Text verbindet, der nicht mehr dem Willen dieser Person entspricht.

 

In allen diesen Tatbestandsvarianten geht es darum, dass der Täter eine unechte Urkunde herstellt und somit über die Identität des Ausstellers der Urkunde täuscht, um damit jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Erklärung inhaltlich wahr oder unwahr ist. Der Grundgedanke der Strafbarkeit von Urkundendelikten liegt darin, dass die Urkunde aufgrund ihres erhöhten Beweiswertes besonders geschützt werden muss.