Vertrag
Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:41 Uhr
Mit «Vertrag» können umgangssprachlich drei verschiedene Dinge gemeint sein: Das Vertragsverhältnis, der Vertragsschluss oder die Vertragsurkunde.
Es gibt zahlreiche unterschiedliche Vertragsverhältnisse, auch zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte genannt: Kaufverträge, Werkverträge, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge, Erbverträge und so weiter. Die einen Vertragsarten sind in einem Gesetz geregelt, die anderen nicht. Gemeinsam ist allen Vertragsverhältnissen, dass sie nur durch den Austausch inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommen – dem sogenannten Vertragsschluss.
Wenn Juristen von einem Vertrag sprechen, meinen sie grundsätzlich die übereinstimmenden Willensäusserungen. Zu Problemen kommt es, wenn die Erklärung einer Person nicht ihrem Willen entspricht – dann kann ein Irrtum vorliegen. Eine Willenserklärung kann ausdrücklich erfolgen, zum Beispiel durch Worte, Schrift oder eine Geste wie Kopfnicken. Auch stillschweigende Willenserklärungen sind verbindlich, wie zum Beispiel das Bezahlen der Rechnung einer nicht bestellten Dienstleistung oder das Benutzen eines Kaufgegenstands, obwohl er nicht die bestellte Farbe hat.
Die Mehrheit der Verträge kann mündlich geschlossen werden und ist folglich auch gültig, wenn es keine Vertragsurkunde gibt. Aus Beweisgründen werden trotzdem viele Verträge schriftlich geschlossen, zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge. Nur wenn es das Gesetz ausdrücklich verlangt, braucht es einen schriftlichen Vertrag – in der Regel ein Stück Papier mit Originalunterschrift, wie bei einem Hauskauf. Ebenfalls als schriftlich gelten elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
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