Widerruf
Veröffentlicht am 7. August 2017 - 10:44 Uhr
Bei einem Widerruf nimmt man eine gemachte Zusage zurück – etwa wenn man einen Vertrag rückgängig macht. Revokation bedeutet dasselbe; der Begriff kommt vom lateinischen «revocare» und bedeutet zurückrufen. Er ist hierzulande aber ungebräuchlich.
Weit verbreitet ist der Irrtum, man könne jeden Vertrag innert einer bestimmten Frist rückgängig machen. Vielmehr gilt in unserem Rechtssystem der Grundsatz: Verträge sind zu halten (lateinisch: pacta sunt servanda).
Nur in Ausnahmefällen lässt sich ein Vertrag widerrufen. Das Obligationenrecht regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für dieses Widerrufsrecht detailliert. Es steht ausschliesslich Konsumentinnen und Konsumenten in bestimmten Situationen zu und soll es ihnen ermöglichen, einen unüberlegten Vertragsabschluss rückgängig zu machen. Das Widerrufsrecht ist also ein eigentliches Konsumentenschutzrecht. Es gilt weder für Verträge unter Privatleuten noch unter Geschäftsleuten. Auch bei bestimmten Vertragsarten schreibt das Gesetz ein Widerrufsrecht vor – beim Konsumkredit, beim Leasing, bei der Partnervermittlung.
Haben Sie vorschnell einen Vertrag unterzeichnet und bereuen dies nun? Wenn dieser Vertrag unter das so genannte Haustürgesetz fällt, haben Sie noch einmal Glück gehabt. Beobachter-Mitglieder erhalten im Merkblatt «Haustürgeschäft: Recht auf Widerruf» Tipps, wie sie vom Vertrag zurücktreten können, und mit dem Musterbrief «So widerrufen Sie den Vertrag» gleich ein Beispiel, wie sie diesen Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist formulieren.