Rechtslexikon

Wohneigentum


Veröffentlicht am 29. August 2017 - 14:54 Uhr

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Unter Wohneigentum ist eine Immobilie zu verstehen, die jemandem gehört. Es kann sich dabei um eine einzelne Wohnung oder um ein ganzes Haus handeln.

Das Eigentum an einer Wohnung wird rechtlich Stockwerkeigentum genannt. Es handelt sich hierbei um eine besondere Variante von Miteigentum. Das Miteigentum wird hier mit einem Sonderrecht, meist an Wohnräumen, verbunden. Mit diesem Sonderrecht – also den eigenen vier Wänden – kann der jeweilige Eigentümer mehr oder weniger machen, was er will. Es steht ihm etwa frei, den Innenbereich der Wohnung zu gestalten und zu verändern. Geht es hingegen um gemeinschaftliche Teile wie beispielsweise tragende Wände oder die Aussenfassade, braucht es einen Beschluss der Miteigentümergemeinschaft.

Wer alleiniger Eigentümer eines ganzen Hauses ist, kann im Rahmen der Rechtsordnung schalten und walten, wie er will – sowohl im Innen- als auch in Aussenbereich.

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