Rechtslexikon

Wohnrecht


Veröffentlicht am 29. August 2017 - 16:45 Uhr

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Das Wohnrecht verleiht dem Berechtigten die Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil davon Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine Dienstbarkeit, genauer gesagt um eine sogenannte Personaldienstbarkeit. Berechtigt ist immer eine bestimmte Person; belastet ist ein bestimmtes Grundstück.

Es kommt häufig vor, dass Eltern ihren Kindern ihr Haus überschreiben, aber trotzdem im Haus wohnen bleiben wollen. Sie verkaufen oder verschenken ihre Immobilie also an ihre Nachkommen, lassen sich aber gleichzeitig ein Wohnrecht daran einräumen.

Eine weitere Möglichkeit, sein Eigentum zu übertragen und sich zugleich ein Recht auf Wohnen einräumen zu lassen, ist die Nutzniessung. Wohnrecht und Nutzniessung sind sich ähnlich und werden gern verwechselt. Dabei unterscheiden sich die beiden Servitute in gewissen Punkten voneinander. Der wichtigste Unterschied besteht darin, dass das Wohnrecht im Gegensatz zur Nutzniessung höchstpersönlich ist. Das hat etwa zur Folge, dass ein Wohnberechtigter die Räume nicht weitervermieten darf. Ein Nutzniesser darf dies hingegen.

Damit ein Wohnrecht entsteht, braucht es einen Eintrag ins Grundbuch. Erwerbsgrund ist in der Regel ein von einem Notar öffentlich beurkundeter Dienstbarkeitsvertrag oder eine Verfügung von Todes wegen.

Rechtsratgeber
Fallbeispiel «Wohnrecht»

Beobachter-Mitglieder finden im Fallbeispiel «Wohnrecht» eine praktische Aufstellung, welche Auswirkungen die Hausschenkung mit Wohnrecht auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen hat.