Vielleicht werden die Leute in einigen Jahren vergessen haben, dass sich Füsse ganz hervorragend zum Gehen eignen - und nicht nur, um in die Pedale zu treten, zu skaten und zu boarden. Denn wer sich umweltfreundlich und sportlich fortbewegen will, hat heute dank gestiegener Nachfrage, viel Innovationsgeist und günstigeren Produktionskosten eine ganze Armada an trendigen Fortbewegungsmitteln zur Auswahl: Mini-Scooter, Inlineskates, Kick-, Skate- und Snakeboards oder sogenannte Heelys, die Sportschuhe mit den eingebauten Rollen.

Eher profan ist dagegen die rechtliche Definition dieser Geräte: Das Strassenverkehrsrecht bezeichnet alle mit Rädern oder Rollen ausgestatteten Fortbewegungsmittel, die ausschliesslich durch die Körperkraft des Benutzers angetrieben werden, als «fahrzeugähnliche Geräte», klangvoll abgekürzt «fäG». Natürlich gelten auch für diese Vehikel Verkehrsregeln: Das Gesetz schreibt insbesondere vor, dass sie auf zwei Arten verwendet werden können - als Verkehrsmittel entlang von Strassen oder zum Spielen auf bestimmten Flächen.

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Wer darf wann wo?

  • Erwachsene und Kinder im schulpflichtigen Alter dürfen diese Geräte in Tempo-30- und Begegnungszonen, auf Radwegen sowie auf verkehrsarmen Nebenstrassen und solchen ohne Trottoir benutzen.
  • Kinder im Vorschulalter dagegen dürfen ohne Begleitung nur auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen bladen, skaten oder Velo fahren: auf Trottoirs, Fusswegen oder in Fussgängerzonen.
  • Generell verboten sind Kickboards und Co. auf Hauptstrassen, bei signalisierten Fussgängerverboten und bei ausdrücklichem Verbot von «fäG».

Bei Kindern kommen die fahrzeugähnlichen Geräte erfahrungsgemäss vor allem beim Spielen zum Einsatz. Für Spiele und ähnliche Tätigkeiten mit fahrzeugähnlichen Geräten, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden (etwa Strassenhockey), dürfen die Kinder die für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und auf verkehrsarmen Nebenstrassen - zum Beispiel in Wohnquartieren - sogar die ganze Fahrbahn benützen, sofern sie dadurch nicht andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden. Umgekehrt sind fahrzeugähnliche Geräte auf engen und belebten Trottoirs nicht zum Spielen erlaubt, sondern nur zur Fortbewegung.

Wer glauben sollte, Mini-Scooter, Inlineskates, Kick- und Skateboards seien im Strassenverkehr harmlos, täuscht sich. Bereits im August 2002 wurde in Zürich offiziell der erste tödliche Unfall registriert, in den ein fahrzeugähnliches Gerät verwickelt war. Ein neunjähriges Mädchen stiess auf dem Trottoir mit einem 87-jährigen Fussgänger zusammen. Der Mann stürzte und zog sich so schwere Kopfverletzungen zu, dass er kurz darauf im Spital verstarb.

Damit solche Unfälle Einzelfälle bleiben, sollten Benutzer fahrzeugähnlicher Geräte folgende Verkehrsregeln beachten:

  • Passen Sie die Geschwindigkeit und die Fahrweise immer den Umständen und den Besonderheiten des Geräts an.
  • Überqueren Sie die Fahrbahn nur im Schritttempo.
  • Fahren Sie auf der Fahrbahn immer rechts.
  • Halten Sie auf Radwegen immer die vorgeschriebene Fahrtrichtung ein.
  • Rüsten Sie sich selbst oder das Vehikel mit einem gut erkennbaren - nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden - Licht aus, wenn Sie nachts oder bei schlechten Sichtverhältnissen unterwegs sind.


Dabei geht es nicht nur um Ihre Gesundheit, sondern auch um Ihr Portemonnaie: Verstösse gegen die Verkehrsregeln können auch bei fahrzeugähnlichen Geräten mit Busse geahndet werden.

Sicher unterwegs mit Kickboard und Co.

  • Wählen Sie das richtige Gefährt aus: Achten Sie beim Kauf nicht nur auf das Aussehen und den Preis, sondern auch auf die Sicherheit. Die TV-Sendung «Kassensturz» hat im April 2008 festgestellt, dass es vor allem bei den Bremsen und der Belastbarkeit hapert. Am besten haben die Trottinetts mit grossen Rädern - sogenannte Offroader - abgeschnitten. Doch diese sind für Kinder ungeeignet. Am besten lassen Sie sich von einer Fachperson beraten.
  • Wartung und Unterhalt nicht vergessen: Die Faustregel ist einfach - je häufiger der Einsatz und je intensiver der Fahrstil, desto grösser ist die Abnutzung. Überprüfen Sie daher regelmässig den Zustand der Räder, Rollen und Bremsen und der anderen Verschleissteile.
  • Halten Sie sich fit: Körperliche Fitness ist Grundvoraussetzung für das Beherrschen eines fahrzeugähnlichen Geräts - aber nicht die einzige. Meist braucht es auch eine gehörige Portion Geschicklichkeit. Üben Sie deshalb zu Beginn zuerst auf der Quartierstrasse, bevor Sie belebten Stadtverkehr oder steile Strassen in Angriff nehmen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr Gefährt länger nicht mehr benutzt haben.


Der Spezialfall: Trottinett mit Motor

  • Wer wendig unterwegs sein will, aber nicht auf Motorenunterstützung verzichten möchte, kann sich ein Elektro-Trottinett anschaffen. Allerdings: Bei diesem gelten strengere Vorschriften als bei den fahrzeugähnlichen Geräten. Zunächst müssen Trottinette mit Elektroantrieb zugelassen - also typengeprüft - und mit einem Nummernschild versehen sein. Entsprechend muss der Verkäufer dem Käufer mit dem Gefährt einen Fahrzeugausweis aushändigen. Wichtig: Elektroroller ohne Zulassung und ohne Mofaschild sind illegal unterwegs und nicht haftpflichtversichert.
  • Praktisch alle im Handel erhältlichen Elektro-Trottinette fallen unter die Fahrzeugkategorie M: Motorfahrräder mit einer Dauerleistung von höchstens 0,5 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde. Für das Lenken eines solchen Rollers ist somit mindestens eine Mofaprüfung notwendig, und das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Wer sogar ein von einem Verbrennungsmotor angetriebenes Trottinett fahren möchte, braucht eine Zulassung zur Motorradkategorie A1; das Mindestalter beträgt hier 16 Jahre.