Die Zeugen sind sich einig: Der silberfarbene Volvo hatte drei Einbahnschilder und zwei Fahrverbote missachtet; mit beachtlicher Geschwindigkeit war er auf ein Trottoir gefahren; innerhalb von 600 Metern verletzte er drei Passanten. An einer Tramhaltestelle überrollte das Fahrzeug eine 38-jährige Mutter von drei Kindern. Sie war auf der Stelle tot.

Zürich, Paradeplatz, 24. November 2003. Wie konnte das geschehen? Der ortsunkundige Lenker hatte seit längerem über hartnäckige Kopfschmerzen geklagt. Der Verdacht auf einen Hirntumor war der Grund seiner Reise nach Zürich. Hätte der einweisende Arzt dem 70-Jährigen das Lenken des Fahrzeugs verbieten müssen?

Rolf Seeger ist stellvertretender Abteilungsleiter der Verkehrsmedizin an der Universität Zürich. Seine allgemeine Einschätzung ist klar: «Ein Arzt ist verpflichtet, den Patienten von einer Autofahrt abzuhalten, wenn dieser die Auswirkung einer Störung nicht selber erkennen kann.»

«Der Anteil krankheitsbedingter Unfälle ist nicht zu unterschätzen», sagt Seeger, «und die meisten liessen sich vermeiden.» Zwar handelt es sich insgesamt um «nur» zwei Prozent aller Verkehrsunfälle; die Verletzungen aber sind bei solchen Unfällen überdurchschnittlich schwer: «Ein Zwischenfall macht einen Lenker krankheitsbedingt oft völlig handlungsunfähig. Zeichnet sich die Katastrophe ab, setzen die Reflexe zur Schadensbegrenzung meist aus», so Seeger. Die häufigsten Krankheits-Unfallverursacher sind Alkoholkrankheit, beginnende Demenzerkrankung, Sehschwäche und Diabetes.

Konflikt mit der Schweigepflicht
Eine direkte ärztliche Meldepflicht für verkehrsgefährdende Fahrer gibt es nicht. Artikel 14 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes lautet: «Jeder Arzt kann Personen, die zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde melden.» Er kann, aber er muss nicht. René Aebi, Allgemeinpraktiker in Biel: «Der Konflikt mit der Schweigepflicht ist sehr ernst zu nehmen. Das Vertrauen des Patienten ist ein hohes Gut. Sobald dieser fürchtet, der Arzt könnte ihn ‹verpfeifen›, wird er kaum mehr offen über seine Probleme reden. Er gefährdet damit die eigene Gesundheit.»

Die Interessen des Patienten auf der einen Seite, diejenigen der Allgemeinheit auf der anderen Seite – der Arzt hat bei seiner Beurteilung die beiden legitimen Ansprüche gegeneinander abzuwägen. Das ist nicht immer leicht. Eine Kontrolle ist nicht möglich. Viele Hausärzte scheuen sich, bei Alkoholkranken in Sachen Verkehrstauglichkeit deutlich zu werden. Die Wahrscheinlichkeit ist gross, dass der Patient einfach einen anderen Arzt aufsucht, der die Sachlage «unvoreingenommen» beurteilen könne.

In seinen Weiterbildungsseminaren rät Verkehrsmediziner Seeger den Ärzten dringend, in solchen Fällen das Strassenverkehrsamt über die mögliche Gefahr zu informieren. Dies gilt auch für altersdemente Patienten: «Auch diese neigen dazu, sich an die automobile Unabhängigkeit zu klammern. Hier empfiehlt es sich, die medizinischen Bedenken im Beisein eines angehörigen Zeugen vorzubringen.»

Grundsätzlich ist ein Fahrer selber für sein Verhalten am Steuer verantwortlich – solange er eine allfällige Beeinträchtigung selber erkennen kann. Diese Einschränkung hat es in sich. Der Katalog der Nebenwirkungen ist bei sehr vielen Medikamenten derart umfassend, dass er eher verwirrt als informiert. Der Hintergrund ist klar: Die pharmazeutischen Firmen wollen sich absichern – um bei unerwünschten Folgen dem Vorwurf vorzubeugen, sie hätten nicht davor gewarnt. Das bedeutet, dass der Arzt den Patienten aufklären soll, welche Warnungen für ihn relevant sind. Nehmen die Ärzte ihre Verantwortung wahr?

«Verschriebene Medikamente machen selten Probleme», sagt Rolf Seeger. «Das Problem ist deren Missbrauch.» Unangefochtene Favoriten sind dabei Benzodiazepine: angstlösende Mittel wie Seresta, Temesta, Valium, Lexotanil, Dormicum, um nur einige zu nennen. In Kombination mit Alkohol potenzieren beide Substanzen ihre Wirkung. Kommt es zum Unfall, wird das Blut des Verursachers zwar auf Alkohol, nicht zwingend aber auf Medikamente untersucht. «Bei der Kontrolle hat der Unfalllenker kein Interesse daran, die Einnahme von Arzneien anzugeben», sagt Seeger. Was die Gesamterfassung von medikamenten- und krankheitsbedingten Unfällen betrifft, muss also eine «gewisse Dunkelziffer» angenommen werden.

Verzögerte Reaktionsfähigkeit
Dass Psychopharmaka, Schlaf- und Beruhigungsmittel die Fahrfähigkeit herabsetzen, ist eine allgemein bekannte Tatsache. «Wer sich kurze Zeit nach der Einnahme eines solchen Medikaments ans Steuer setzt, den trifft schweres Verschulden», sagt der Zürcher Bezirksanwalt Jürg Boll, der sich eingehend mit verkehrsrechtlichen Fragen auseinander gesetzt hat. «Der Lenker muss für aussergewöhnliche Situationen über eine Leistungsreserve verfügen. Es gibt immer wieder Situationen, die zum Beispiel eine sofortige Vollbremsung erfordern. Schläfrigkeit ist das Hauptproblem.»

Der Irrfahrer vom Paradeplatz ist nach seiner Tumoroperation gestorben. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass die Wucherung in seinem Kopf einen erstmaligen epileptischen Anfall mit kurzfristiger Absenz ausgelöst hatte. Inwieweit die durch ihn verursachte Katastrophe indirekt auch seinen Ärzten angelastet werden kann, bleibt abzuklären. Jürg Boll: «Meines Wissens wäre eine zivilrechtliche Haftung oder gar eine strafrechtliche Verurteilung erstmalig.» Dem Juristen ist kein einziger Fall bekannt, bei dem ein Arzt in diesem Zusammenhang angeklagt worden wäre.

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