Der frisch geschliffene und geölte Parkettboden sieht aus wie neu. Ärgerlich nur, dass er nun ein, zwei gut sichtbare Dellen, sogenannte Schleifwellen, aufweist, verursacht durch die unkonzentrierte Handhabung der Schleifmaschine. Für die Haus- oder Wohnungsbesitzer heisst es jetzt schnell handeln. Denn nach geltendem Obligationenrecht (OR, Art. 370) muss ein Baumangel «sofort nach der Entdeckung» gerügt werden.
«Sofort» heisst in diesem Fall nach maximal sieben Kalendertagen. Wenn man die Frist verpasst, gilt das Werk selbst mit dem Mangel als abgenommen, und es besteht keinerlei Garantieanspruch mehr.
Wenn der Umbau oder die Sanierung mit einem Architekten realisiert wurde, wird dieser in der Regel die Mängel gegenüber den Handwerkern rügen, es sei denn, der Bauherr nimmt die «Mängelrüge» per eingeschriebenen Brief selbst vor. Nach Art. 368 OR hat der Handwerker dann drei Möglichkeiten: