Die Bauabnahme
Ist der Umbau eines Hauses ausgestanden, folgt die wichtige Schlussabnahme: worauf zu achten ist und wie man sich bei Mängeln richtig verhält.
Veröffentlicht am 5. November 2012 - 14:32 Uhr
Dieser Artikel bildet den Abschluss einer fünfteiligen Serie von Daniel Leiser,
der beim Beobachter als Redaktor und Berater in den Fachbereichen Wohnen und Staat arbeitet. Nebenstehend finden Sie die vier vorangegangenen Artikel.
Wieso habe ich eigentlich ein schlechtes Gewissen, wenn ich dem Handwerker mitteile, dass ich mit seiner Arbeit nicht zufrieden bin? Die Mosaikplättchen im neuen Bad sind nämlich ausgerechnet an einer exponierten Stelle nicht gleichmässig angeordnet. Für eine Sekunde spiele ich mit dem Gedanken, die Arbeit des Plattenlegers zu akzeptieren, weil die Nachbesserung viele Umstände bringen würde. Doch dann setzt sich die Überzeugung durch, dass ich mich wohl jeden Tag über die unschönen Plättli ärgern würde – und dass ich schliesslich für einwandfreie Arbeit bezahle.
«Falsche Bescheidenheit ist bei der Abnahme der Arbeiten absolut fehl am Platz», sagt der Architekt Philipp Hostettler aus St. Gallen. Für den Vizepräsidenten der Interessengemeinschaft Altbau ist die Abnahme der Handwerksarbeiten eine wichtige, aber auch heikle Aufgabe. «Selbst für den Fachmann ist nicht immer sofort einsehbar, ob die Arbeiten den Anforderungen entsprechen», sagt Hostettler.
Die Gipserarbeiten etwa können beim kurzen Hinsehen ordentlich ausschauen, dem nachfolgenden Maler jedoch trotzdem viel mehr Schleif- und Spachtelarbeiten abverlangen als gedacht. Oder es wird erst bei der Montage massgenauer Teile deutlich, dass Wände nicht im Lot sind oder Einbuchtungen aufweisen. Um solche bösen Überraschungen zu vermeiden, sollten die Arbeiten nicht erst am Ende, sondern früh und Schritt für Schritt abgenommen werden (siehe «Abnahme der Arbeiten», Seite 62).
Mit der Abnahme allein ist es allerdings noch nicht getan. Denn Handwerker akzeptieren die Kritik an ihren Arbeiten nicht immer – oder zumindest nicht sofort. So ist es auch uns mit den Mosaikplättli ergangen. Nach einigem Hin und Her musste ich auf mein Killerargument zurückgreifen: «Würden Sie diese Platten auch bei Ihnen zu Hause akzeptieren?» Auch wenn die Frage in unserem Fall zum Erfolg führte: Sie zeigt, wie ausgeliefert man als Laie den Profis ist, wenn diese sich einfach auf den Standpunkt stellen, das Arbeitsergebnis liege im Rahmen des Tolerierbaren.
Wann ist also ein Mangel ein Mangel im rechtlichen Sinn? «Ein Mangel liegt vor, wenn die Handwerkerarbeiten nicht den vertraglichen Abmachungen entsprechen, die zumeist auch die Regeln der Baukunde enthalten», sagt Beat Flach, Jurist beim Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA). Mit den «Regeln der Baukunde» sind in der Praxis hauptsächlich die SIA-Normen gemeint. Die beste Ausgangslage hat laut Flach deshalb jene Bauherrschaft, die den Handwerker im Werkvertrag ausdrücklich die SIA-Normen anerkennen lässt und die Werkvertragsnorm SIA 118 als Vertragsgrundlage wählt.
Diese Norm schreibt vor, dass der Handwerker in den zwei Jahren nach Abschluss seiner Arbeiten auf Verlangen beweisen muss, dass keine Mängel vorliegen – je nach Fall sogar mit einem unabhängigen Gutachten auf seine Kosten. Haben alle Handwerker der SIA-Norm 118 vertraglich zugestimmt, führt das sogar zu einer Art «Sippenhaftung»: Der Bauherr muss nicht akzeptieren, dass die Handwerker den Ball hin- und herschieben, wenn der Verursacher eines Schadens nicht ausfindig gemacht werden kann.
Und wenn keine SIA-Norm im Vertrag steht? «Auch dann kommen die technischen SIA-Normen zur Anwendung – spätestens wenn ein Richter beurteilen muss, ob ein Mangel vorliegt oder nicht», erklärt Experte Beat Flach. Allerdings muss der Bauherr dann von Anfang an auf eigene Kosten den Baumangel nachweisen.
Gerade das Beweis- und Kostenrisiko lässt viele Kunden vor rechtlichen Schritten zurückschrecken. Das wissen auch die Handwerker; sie lassen sich Zeit oder tauchen gar nicht mehr auf der Baustelle auf.
Die besten Chancen hat daher, wer von Anfang an zu erkennen gibt, dass er mangelhafte Arbeiten nicht akzeptieren wird. «Man sollte möglichst noch am selben Tag, wenn einem etwas auffällt, persönlich oder per Telefon mit dem Handwerker das Gespräch suchen», rät Michael Landolt, Ökonom beim Schweizer Hauseigentümerverband. Verlaufe das Gespräch nicht erfolgversprechend oder sei die Firma nicht erreichbar, solle man schriftlich nachfassen. «Macht der Handwerker am Telefon Angaben zum Zeitbedarf, kann man diese gleich im Schreiben festhalten.» Wichtig ist zudem, dass der Bauherr den Mangel möglichst genau beschreibt (Firma, Person, Ort und Zeit), Fotos macht und festhält, bis wann er welche Schritte zur Behebung der Mängel erwartet. Ein Blick in die Beratungsstatistik des Beobachters zeigt jedoch: Längst nicht jeder Handwerker lässt sich von einer Mängelrüge beeindrucken. Viele Ratsuchende würden am liebsten gleich einen anderen Handwerker aufbieten. Das Problem dabei ist, dass sie dann Auftraggeber wären und damit auch für die Rechnung geradestehen müssten. Zudem hat der ursprüngliche Handwerker grundsätzlich ein Recht auf Nachbesserung.
Doch was, wenn der Sanitärinstallateur oder der Elektriker von diesem Recht keinen Gebrauch macht? Oder wenn er das Problem auch nach mehreren Anläufen noch nicht gelöst hat? «Es ist keine Mindestanzahl an Versuchen vorgeschrieben, die dem Handwerker gewährt werden muss», erklärt Beat Flach vom SIA. «Wer bereits beim ersten Versuch sieht, dass der Handwerker das Problem nicht lösen kann, darf einen weiteren Versuch ablehnen.»
Wenn der Handwerker gar nicht erst zur Nachbesserung erscheint, darf der Auftraggeber eine andere Firma auf dessen Kosten aufbieten, um den Mangel zu beheben. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Mangel sofort behoben werden muss – zum Beispiel weil andere Arbeiten sonst nicht ausgeführt werden können – oder wenn die Nichtbehebung zu Schäden am Bauwerk führt. So oder so: Es lohnt sich, sich vor diesem Schritt fachmännisch beraten zu lassen.
In unserem Fall war das glücklicherweise nicht nötig. Doch hat uns der Umbau gezeigt, dass man Kompromisse eingehen muss – und sich längst nicht alle Ideen umsetzen lassen. Und schliesslich ist ein Umbau eine rechte «Übung». Deshalb lassen wir für eine Weile die Finger von weiteren Bauvorhaben. Jetzt wird erst einmal gewohnt in den neuen Räumen.n
Abnahme der Arbeiten: So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Verfolgen Sie die Arbeiten nach Möglichkeit schon in der Bauphase.
- Schreiten Sie sofort ein, wenn Ihnen Unregelmässigkeiten oder Abweichungen von den Plänen auffallen.
- Führen Sie für einzelne Arbeitsbereiche (Baumeister, Gipser, Maler, Elektriker, Sanitär) Pendenzenlisten, die Sie mit den Projektleitern und/oder dem Architekten regelmässig abgleichen.
- Lassen Sie sich mangelhafte Arbeiten bereichsübergreifend bestätigen – etwa schlechte Gipserarbeiten durch den Maler oder den Schreiner.
- Fordern Sie den Architekten oder den Bauleiter auf, die Behebung von Mängeln sowie die Kostenübernahme direkt mit dem Handwerker zu klären.
- Behalten Sie Akontozahlungen oder zumindest die Schlusszahlung so lange zurück, bis die Frage der Mängelbehebung geklärt ist. Es sei denn, der Handwerker hat von sich aus einen Rückbehalt gemäss der SIA-Norm 118 zu Ihren Gunsten getätigt.
- Lassen Sie sich nach Abschluss der Arbeiten Garantieerklärungen mit Verweis auf die SIA-Normen ausstellen – falls das nicht im Werkvertrag steht.
- Führen Sie nach Abschluss aller Arbeiten mit dem Architekten oder Bauleiter eine Schlussabnahme durch.
- Melden Sie Mängel, die Sie später feststellen, gleich per Einschreiben an den Architekten und die zuständigen Handwerker (bei Rissen in der Wand: Baumeister, Gipser, Maler).
- Denken Sie an die Garantiefrist (bei SIA 118 zwei, sonst fünf Jahre). Reichen Sie vor Ablauf der Frist ein Schlichtungsgesuch ein.
Nützliche Links
- Interessengemeinschaft Altbau: www.ig-altbau.ch
- Hauseigentümerverband: www.hev-schweiz.ch
- Subventionen/Fördermittel: www.energiefranken.ch, www.baufoerdergelder.ch
- Kammer unabhängiger Bauherrenberater: www.kub.ch
- Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein: www.sia.ch