Die beiden Enteignungsarten
Das müssen Sie wissen
Veröffentlicht am 26. April 2004 - 10:38 Uhr
- Formelle Enteignung
Wer Grundeigentümer ist, sollte regelmässig das Amtsblatt lesen. Denn gerade bei Strassenbauprojekten wird das Enteignungsverfahren häufig mit der öffentlichen Projektauflage eingeleitet. Damit beginnen auch die Einsprachefristen zu laufen. Verstreichen diese ungenutzt, gilt das Enteignungsrecht in vielen Kantonen als erteilt.
Ergreifen Sie ein Rechtsmittel im Zweifelsfall rein präventiv. Sie können die Einsprache bei einer allfälligen späteren Einigung immer noch zurückziehen. Scheitern die Einigungsversuche, dann muss die Gemeinde den Kanton um Erteilung des Enteignungsrechts bitten. Auch in dieses Verfahren müssen Sie mit einbezogen werden.
Wichtig: Eine formelle Enteignung ist voll zu entschädigen. Der Preis wird dabei von einer unabhängigen Schätzungskommission festgelegt. Grundsätzlich ist zum Verkehrswert zu entschädigen, wobei bessere Verwendungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. Fahren Baumaschinen auf, ohne dass eine Einigung gefunden wurde, müssen Sie sofort einen Anwalt einschalten. - Materielle Enteignung
Bei der materiellen Enteignung werden weder Land noch Eigentumsrechte weggenommen. Vielmehr geht es um schwere Eingriffe, die sich wie Enteignungen auswirken. In Frage kommen ganz unterschiedliche Eingriffe: Auszonungen, Bauverbote, Einschränkungen der baulichen Ausnützung oder Massnahmen des Heimat- und Denkmalschutzes.
Auch bei der materiellen Enteignung kommt es zu zwei Verfahren: Zunächst können sich die Betroffenen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen die Einschränkung wehren. Danach können sie im Schätzungsverfahren eine Entschädigung verlangen.
Die beiden Verfahren sind aber keine Pflicht: Sie müssen sich nicht unbedingt gegen den Eingriff wehren, sondern können zuwarten, bis dieser rechtskräftig ist, und danach eine Entschädigung verlangen. Sind Sie aber mit dem Eingriff nicht einverstanden, sollten Sie von Beginn weg am Ball sein – am besten mit professioneller Hilfe.
Wichtig: Fehlt eine Bestimmung im kantonalen Recht, verjähren Entschädigungsansprüche nach zehn Jahren.
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