Darf man uns den Weihnachtsbaum aufzwingen?
Frage: Wir besitzen eine Wohnung im Stockwerkeigentum. Die anderen Eigentümer wollen beim Eingang zum Haus einen Weihnachtsbaum aufstellen. Können sie das gegen unseren Willen tun?
aktualisiert am 12. Dezember 2022 - 09:52 Uhr
Ja – es sei denn, es ist im Reglement anders geregelt. Wenn da nichts dazu steht, gilt das Gesetz: Es sieht zwar vor, dass bauliche Massnahmen, die bloss der Verschönerung oder der Ansehnlichkeit dienen, einstimmig beschlossen werden müssen. Das Aufstellen eines mobilen Weihnachtsbaums mag zwar als rein verschönernd und damit als unnötig angesehen werden, doch handelt es sich dabei kaum um eine bauliche Massnahme.
Wenn Sie als einziger Eigentümer gegen die weihnächtliche Dekoration sind, haben Sie einen eher schwierigen Stand, sich erfolgreich dagegen zu wehren. Die Tanne kann auch gegen Ihren Willen aufgestellt und gemeinschaftlich finanziert werden, wenn die anderen Eigentümer dem Vorhaben zustimmen.
Ein Rohrbruch beschäftigt die ganze Eigentümergemeinschaft. Eine Reparatur gehört wie ein undichtes Dach zu den gemeinschaftlichen Kosten der Stockwerkeigentümer. Beobachter-Mitglieder erfahren nicht nur, mit welchen Kosten sie rechnen müssen, sondern auch wie sich die Nebenkosten verteilen und was bei einem Verwaltungs- und Erneuerungsfonds zu beachten ist.