Marc Caprez, Fachbereich Wohnen:

Zuerst können Sie versuchen, weitere Eigentümer von der Unfähigkeit des Verwalters zu überzeugen. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft kann den Verwalter jederzeit abberufen. Allenfalls hat dieser dann noch eine Entschädigung für bereits getätigte Aufwendungen zugute. Lehnt die Eigentümerversammlung die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, kann jeder einzelne Stockwerkeigentümer innert Monatsfrist die richterliche Abberufung verlangen. In Ihrem Fall dürfte ein wichtiger Grund gegeben sein, denn Ihre Unterlagen deuten darauf hin, dass der Verwalter Gelder unsorgfältig betreut und wichtige Belege trotz Beschluss der Versammlung nicht herausgeben will. Wenn Sie sich innert 30 Tagen an den zuständigen Richter wenden, haben Sie gute Chancen, dass der Verwalter abgesetzt wird.

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