Der Verwalter kann jederzeit mit einfachem Mehr durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft abgewählt werden.

Sollten Sie mit Ihrem Anliegen trotz wichtigen Gründen nicht durchkommen, können Sie innert eines Monats die gerichtliche Absetzung des Verwalters verlangen – mit einer Klage an die Schlichtungsbehörde.

Ein wichtiger Grund liegt etwa vor bei dauernder Vernachlässigung der Aufgabenerfüllung, Nichtbefolgen von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft, unerlaubter Aufgabendelegation an Dritte, schikanösem Verhalten gegenüber den Stockwerkeigentümern oder generellem Verstoss gegen die Treuepflicht, die der Verwalter gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft hat.

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Falls der Verwalter tatsächlich regelmässig seine Bekannten qualifizierteren oder günstigeren Handwerkern vorzieht, handelt er klar gegen die Interessen der Gemeinschaft. Er kann deshalb gerichtlich abgesetzt werden.