Ihre Chancen stehen nicht schlecht. Denn selbst bei Anmeldung eines dringenden Eigenbedarfs durch den Vermieter ist eine Erstreckung des Mietverhältnisses möglich: Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall einer Mieterin eine erstmalige Erstreckung für zwei Jahre erteilt. Das heisst, dass nach Ablauf der zwei Jahre grundsätzlich eine weitere Erstreckung möglich wäre; laut Gesetz insgesamt jedoch bis höchstens vier Jahre. Dadurch sollen für Mieter Härten vermieden werden.

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Die Interessen Ihres Vermieters müssen aber auch berücksichtigt werden. Dabei ist nicht der Kündigungsgrund allein massgebend, sondern in erster Linie, wie dringend der Sohn effektiv darauf angewiesen ist, in die Wohnung einziehen zu können. Die Schlichtungsbehörde oder das Mietamt muss eine Interessenabwägung vornehmen – und dabei insbesondere Umstände, Dauer und Inhalt des Mietvertrags sowie die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt beachten und die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse der Vertragsparteien – die sich ebenbürtig gegenüberstehen – berücksichtigen. Es gibt weder eine Liste von Härtegründen, die stets eine Erstreckung auslösen, noch eine Liste von Vermieterinteressen, die eine Erstreckung verhindern können. Die Schlichtungsbehörden, Mietämter und Gerichte haben hier einen grossen Ermessensspielraum.

Es gibt aber Fälle, in denen nach einer Vermieterkündigung ganz klar keine Erstreckung zugesprochen wird: bei Zahlungsrückstand der Miete, bei schwerer Verletzung der Pflicht zu Sorgfalt und Rücksichtnahme, wegen Konkurs des Mieters oder bei einem Mietvertrag, der im Hinblick auf ein Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn abgeschlossen wurde. Wobei bei einem «gewöhnlichen» befristeten Mietvertrag – ohne Zusammenhang mit einem bevorstehenden Umbau – eine Erstreckung ebenfalls möglich ist.