Ist die Kündigung so korrekt?
Wie kündigt man einen mündlichen Untermietvertrag und wie schnell kriegt man den Untermieter los?
Veröffentlicht am 23. Juni 2014 - 08:40 Uhr
Frage: Ich wohne in Bern und will meinem Untermieter kündigen. Einen Vertrag haben wir nicht. Reicht es, wenn ich ihm sage, er solle Ende Monat ausziehen?
Nein. Eine bloss mündliche Kündigung ist nichtig und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Für Sie als Untervermieter gelten die gleichen Vorschriften wie für den Hauptvermieter. Egal, ob ein schriftlicher oder – wie bei Ihnen – nur ein mündlicher Vertrag vorliegt: Sie als (Unter-)Vermieter müssen immer auf dem amtlichen Formular kündigen. Das von Ihrem Kanton genehmigte Formular finden Sie im Internet, Sie können es aber auch bei der Gemeindekanzlei beziehen. Es informiert den (Unter-)Mieter über seine Rechte.
Sie müssen sich auch an die Fristen und Termine halten – in Ihrem Fall mangels Vereinbarung die gesetzlich festgelegten: Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Beenden können Sie das Mietverhältnis auf einen ortsüblichen Termin. Für die Stadt Bern sind das der 30. April und der 31. Oktober. Achtung: Die Kündigung muss vor Beginn der Kündigungsfrist beim Untermieter eingetroffen sein, damit sie rechtzeitig erfolgt ist.