Wenn der Vermieter tatsächlich schon zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorhatte, die Wohnung für sich selber oder für nahe Verwandte wie Eltern, Grosseltern, Kinder, Geschwister oder Enkel zu verwenden, ist die Kündigung missbräuchlich (siehe Checkliste «Ist die Kündigung des Vermieters korrekt»). Sie hätten sie also anfechten können, allerdings nur innert 30 Tagen nach Erhalt.
Eine Wohnungskündigung , die nicht rechtzeitig angefochten wird, ist grundsätzlich gültig. In Ihrem Fall aber hat der Vermieter durch seine vorgeschobene Begründung den Vertrag verletzt. Das hat zur Folge, dass Sie die Anfechtungsfrist wiederherstellen lassen könnten.
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