Ob eine Mietzinserhöhung zulässig ist und wenn ja, in welcher Höhe, bestimmt sich nach Art der vorgenommenen Arbeiten. Es muss berücksichtigt werden, ob der Vermieter die Mietwohnung umfassend saniert, die Küche modernisiert oder nur einzelne Bestandteile erneuert hat.

Führt der Umbau zu einem erhöhten Komfort, etwa durch den Einbau einer modernen Küche, darf der Vermieter den Mietzins erhöhen. Ersetzt der Vermieter hingegen einzig die undichten Fenster mit einem gleichwertigen Produkt, handelt es sich um Instandstellungsarbeiten, die nicht auf den Mieter überwälzt werden dürfen.

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Schon beim Ersatz einzelner Einrichtungen ist es schwierig zu bestimmen, welcher Anteil wertvermehrend ist und somit zu einer Mietzinserhöhung berechtigt.

Umso schwieriger ist es bei umfassenden Sanierungen. Deshalb gilt dort die gesetzliche Sonderregel, dass 50 bis 70 Prozent der Renovationskosten als wertvermehrend auf den Mietzins überwälzt werden dürfen.