Vertragsauflösung mit Tücken
Wie bringe ich meinen Exfreund, der Alkoholiker ist und meine Kinder gefährdet, aus der Wohnung?
Veröffentlicht am 13. Juli 2012 - 16:50 Uhr
Frage: Mein Freund ist Alkoholiker. Ist er betrunken, wird er so ausfällig, dass die Polizei eingreifen muss. Zum Schutz der Kinder habe ich mich von ihm getrennt. Den Mietvertrag haben wir beide unterzeichnet, und er will in der Wohnung bleiben. Was kann ich tun?
Da sind Sie in einer verzwickten Lage: Bei Vertragsschluss war Ihr Partner offenbar urteilsfähig. Der Solidarmietvertrag wurde somit gültig abgeschlossen. Eine einseitige nachträgliche «Teilkündigung» ist nicht möglich. Wenn Sie ausziehen und der Ex nicht zahlt, haften Sie weiter für die Miete. Eine Vertragsüberschreibung ist denkbar, aber nur möglich, wenn der Ex wie auch der Vermieter einverstanden sind.
Das Verhalten Ihres Expartners scheint unberechenbar, und weitere nachteilige Erlebnisse für die minder-jährigen Kinder sind nicht ausgeschlossen. Mit ihm weiter zusammenzuleben dürfte kein gangbarer Weg sein.
Einen erfolgversprechenden juristischen Ausweg gibt es aber: Sie können Zivilklage einreichen und aus wichtigem Grund die sofortige Auflösung der einfachen Gesellschaft verlangen. Als solche gelten Sie und der Ex nämlich. Beachten Sie: Der Weg führt über das kostenpflichtige ordentliche Schlichtungsverfahren. Es muss schnell gehen. Weil das Zusammenleben unzumutbar ist, können Sie versuchen, beim Richter direkt vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.
Wenn Sie den Vermieter dazu bringen, das Mietverhältnis zu kündigen und einen neuen Mietvertrag ausschliesslich auf Sie auszustellen, wäre das eine andere Lösung. Der Haken daran: Das braucht Zeit, denn die Kündigungsbestimmungen müssen beachtet werden. Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens drei Monate auf den ortsüblichen Termin. Der Vertrag kann aber längere Fristen und weniger Termine vorsehen. Ebenso werden Sie dem Vermieter wohl aus-reichend finanzielle Sicherheiten bieten müssen. Faustregel: Die Miete sollte nicht mehr als ein Drittel des Netto-Einkommens ausmachen. Eine zusätzliche Sicherheit kann etwa ein Bürge sein. Aber niemand kann gezwungen werden, einen bestimmten Interessenten zu berücksichtigen. Der Vermieter kann bestimmen, wen er als Mieter will.