Urszula Brack-Kudlaty, Expertin im Fachbereich Wohnen

Nein. Durch den Mietvertrag hat sich der Vermieter verpflichtet,

Ihnen das Mietobjekt zum Gebrauch zu überlassen. Und

Sie bezahlen ihm dafür den Mietzins. Für die Dauer

des Mietverhältnisses verliert der Eigentümer das

Gebrauchsrecht am Objekt. Der Gebrauch der Mietsache steht

somit ausschliesslich dem Mieter zu und beschränkt sich

grundsätzlich nicht bloss aufs Mietobjekt. Auch die dazugehörenden

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Nebenräume wie beispielsweise Garage, Estrich oder Keller

stehen uneingeschränkt zur Verfügung des Mieters.

Er kann deshalb jeder Person den Zugang zum Mietobjekt verbieten

– auch dem Vermieter. Dieser hat kein Recht, die Schlüssel

der Mieträumlichkeiten zu behalten. Ein Eigentümer,

der gegen den Willen seines Mieters die Mieträume betritt,

begeht Hausfriedensbruch und kann strafrechtlich belangt werden.

Aber Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der

Vermieter das Recht, die Mieträumlichkeiten zu besichtigen.

Der Mieter muss Vermieterbesuche dulden, wenn sie im Zusammenhang

mit dem Verkauf der Mietsache oder deren Weitervermietung

stehen oder für den Unterhalt der Mietsache notwendig

sind. Und zwar nicht nur, um einen Mangel zu beseitigen. Das

Besichtigungsrecht des Vermieters kann rein zum Zweck der

Schadensverhütung erfolgen – allerdings in einem

vernünftigen Mass. Der Vermieter muss jedoch die Interessen

seiner Mieter respektieren und soll seine Besuche rechtzeitig

anmelden. Nur in dringenden Fällen wie beispielsweise

bei Brand oder Überschwemmung muss der Mieter einen sofortigen

Besuch des Vermieters akzeptieren.

Widersetzt sich der Mieter grundlos den Besuchen des Vermieters,

riskiert er, schadenersatzpflichtig zu werden. Auch droht

ihm die Kündigung des Mietverhältnisses.