Es kommt auf die genauen Umstände an, ob es eine Haftung gibt. Die sogenannte Werkeigentümerhaftung bestimmt, dass der Eigentümer von mangelhaften Anlagen haftet, wenn sich jemand während der Benutzung verletzt.

In Ihrem Fall ist die Gemeinde Eigentümerin. Es fragt sich also, ob sie mit einem Schild warnen oder den Steg absperren musste.

In diesem Fall haftet die Gemeinde

Im März 2022 hat das Bundesgericht in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Gemeinde für den Unfall haftet.

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Sie hätte den Steg besser absichern müssen. Entscheidend war auch, dass Badegäste immer wieder von dort aus auf verschiedene Arten ins Wasser gesprungen sind, ohne dass der Bademeister interveniert hat. Die Gemeinde hätte deshalb ein solches Unglück voraussehen können und etwas unternehmen müssen.

Das Gericht hat auch kein eigenes Verschulden beim Badegast gesehen. Anders wäre es allenfalls dann gewesen, wenn er gesehen hätte, dass das Wasser an dieser Stelle nicht genug tief ist. Zum Beispiel, wenn andere Badegäste dort im Wasser herumgestanden oder ein Schild auf die Tiefe hingewiesen hätte.

Die Frage, ob es im Fall von Ihrer Freundin auch eine Haftung gibt, kann also ohne Details nicht abschliessend beantwortet werden.

Gegen die Gemeinde klagen

Im Zweifelsfall müsste sie gegen die Gemeinde klagen und Schadenersatz für die Folgekosten des Unfalls verlangen. Dazu gehören etwa Kosten für die Ambulanz, das Spital und die Behandlungen.

Weil es dabei meist um sehr viel Geld geht, verschiedene Versicherungen involviert sind und sich ein Gerichtsprozess über Jahre ziehen kann, sollte Ihre Freundin einen Anwalt beiziehen und sich beraten lassen.

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