Missbräuchlich gekündigt – aber keine Entschädigung
Eine Frau wird entlassen, weil sie sich gegen ihren Chef wehrt. Eine Kompensation erhält sie nicht, denn ihr Anwalt hat einen Fehler begangen.
Veröffentlicht am 15. Juni 2023 - 17:52 Uhr
Wenn Angestellte missbräuchlich entlassen werden, muss der Arbeitgeber eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen bezahlen. So steht es im Gesetz. Die Arbeitnehmer müssen aber spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich gegen die Kündigung protestieren. Tun sie das nicht, ist ihr Anspruch auf Entschädigung «verwirkt», also erloschen.
Im Fall einer Französin, die in Genf arbeitete, hat das Bundesgericht nun entschieden: Wenn es um mehr als 30’000 Franken geht, müssen die Klägerinnen das Protestschreiben an die Firma als Beweis einreichen – und zwar zusammen mit der Klage beim Gericht. Sonst entfällt ihr Recht auf eine Entschädigung.
Firma entlässt sie nach Vorwürfen
Die Französin zog im Jahr 2017 mit Ehemann und Tochter von Frankreich nach Genf, weil ihr Mann dort einen Job angenommen hatte. Der Geschäftsführer der Firma vermittelte auch ihr eine Stelle, allerdings in einer anderen Firma, bei der er ebenfalls die gleiche Position ausfüllte.
Doch Ehegatte und Geschäftsführer zerstritten sich, woraufhin die Kündigung folgte. Auch das Verhältnis zwischen der Frau und dem Geschäftsführer wurde immer schlechter. Der Chef habe sie psychologisch und sexuell belästigt , sagt die Frau. Sie verlangte vom Unternehmen, Massnahmen zu ergreifen und ihre Persönlichkeit zu schützen. Stattdessen entliess die Firma die Frau zwei Tage später.
Anwalt vergisst Protestschreiben
Die Frau nahm sich einen Anwalt, verklagte das Unternehmen wegen missbräuchlicher Kündigung und verlangte eine Entschädigung von 37’500 Franken. Das entspricht sechs Monatslöhnen. Das Genfer Arbeitsgericht fragte an der Hauptverhandlung, ob sie protestiert habe gegen die Kündigung. Denn: Sie hatte dem Gericht kein solches Schreiben eingereicht, ihr Anwalt hatte nicht daran gedacht.
Die Klägerin bestätigte, dass sie einen solchen Brief an die Firma verschickt hatte, und bot an, das Schreiben nachzureichen. Doch dafür sei es zu spät, entschied das Arbeitsgericht und verwies auf die Zivilprozessordnung . Darin steht, dass mit der Klage alle Beweismittel eingereicht werden müssen. An der Hauptverhandlung kann man nur noch Beweise für neue, bisher unbekannte Tatsachen nachreichen. Doch das Protestschreiben war nichts Neues.
Die Frau zog den Entscheid weiter an das Genfer Kantonsgericht. Dort hiess es: Die Arbeitgeberin habe nicht bestritten, dass die Klägerin einen Protestbrief geschickt hatte – folglich habe die Angestellte dies auch nicht beweisen müssen.
Bundesgericht winkt ebenfalls ab
Der Fall landete schliesslich vor dem Bundesgericht, das zu Ungunsten der Frau entschied. Gemäss dem höchsten Gericht müssen die Parteien bei einem Streitwert über 30’000 Franken alle relevanten Beweise rechtzeitig vorlegen – sogenannte Verhandlungsmaxime. Der Richter dürfe sein Urteil nicht auf andere als die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen stützen. Die Klägerin hätte das Protestschreiben also bereits mit der Klage einreichen müssen, weil davon ihr Anspruch auf Entschädigung abhängt. Das Bundesgericht wies die Klage der Frau auf Entschädigung ab.
Für die Frau ist das doppelt bitter: Erstens hat sie einen Anwalt genommen, der aber nicht daran gedacht hat, das Protestschreiben einzureichen. Und zweitens wäre wohl alles anders gekommen, wenn sie weniger als 30’000 Franken eingeklagt hätte. Denn dann muss das Gericht den Sachverhalt von sich aus feststellen – es gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Vermutlich hätte sie dann das Schreiben einfach nachreichen können.
Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2023 (4A_412/2022)
Tipps: So machen Sie es besser
Damit es Ihnen nicht gleich ergeht wie der Frau aus Genf, müssen Sie an drei Punkte denken, wenn Ihnen missbräuchlich gekündigt wird:
- Den Musterbrief des Beobachters schicken – eingeschrieben und möglichst sofort, spätestens vor Ende der Kündigungsfrist. Ein Mail genügt nicht.
- Innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht auf Entschädigung klagen.
- Mit der Klage eine Kopie des Protestschreibens einreichen.
Mehr zum Thema missbräuchliche Kündigung erfahren Sie im Ratgeber unten.
1 Kommentar
Eine juristische Falle wo einmal mehr der Geschädigte das Nachsehen hat und der eigentliche Verursacher geschützt wird.