«Mütter unerwünscht»
Frage: Ich bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. In einer Stellenausschreibung wird mein Typ kategorisch ausgeschlossen. Ist das nicht diskriminierend?
aktualisiert am 6. Februar 2019 - 15:39 Uhr
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende bei der Anstellung nicht aufgrund ihrer familiären Situation benachteiligt werden. Geschlecht, Zivilstand oder eine Schwangerschaft dürfen kein ausschlaggebendes Kriterium sein (Art. 3 Gleichstellungsgesetz). Bei einer Anstellungsdiskriminierung kann eine Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatslöhnen anfallen. Diese Gesamtsumme bleibt dieselbe, auch wenn mehrere Bewerber eine diskriminierende Ablehnung geltend machen.
In Ihrem Fall findet das Diskriminierungsverbot von Artikel 3 des Gleichstellungsgesetzes bei einer Stellenausschreibung jedoch keine Anwendung. Erst wenn Sie sich auf das Inserat bewerben und man Sie wegen Ihrer Betreuungspflichten ablehnt, können Sie sich auf das Gleichstellungsgesetz berufen.
Eine Frau aus dem Balkan bewarb sich für einen Job in einer Zürcher Reinigungsfirma. Das Unternehmen hatte bereits in der Ausschreibung der Stelle gegenüber dem RAV durchblicken lassen, dass man keine Angestellten aus dem Balkan wolle. Das RAV schlug dennoch die Frau mazedonischer Herkunft vor.
Das Zürcher Arbeitsgericht urteilte die Ablehnung als schwere Persönlichkeitsverletzung, auch wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Bewerberin nie ein direkter Austausch stattfand. Die Bewerberin erhielt eine Genugtuung von 5000 Schweizer Franken.
Wie können Jobbewerber reagieren, die wegen ihrer ethnisch-kulturellen Herkunft abgelehnt werden? Legitimiert eine Frauenquote immer eine Absage an Männern? Beobachter-Mitglieder können sich unter «Diskriminierung im Bewerbungsverfahren» über weitere Gerichtsfälle erkundigen.
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