Dank dem Beobachter 5800 Franken gespart
Muss ein nicht bestandener Kurs, der zur Einarbeitung dient, selber bezahlt werden? «Ja», fand der Arbeitgeber – «Nein», der Beobachter.
Veröffentlicht am 26. April 2019 - 11:23 Uhr,
aktualisiert am 26. April 2019 - 08:53 Uhr
Christof Würsch freute sich. Er hatte auf Anfang Jahr einen neuen Job als Sicherheitswärter im Gleisbau. Zuerst musste er aber einen Kurs absolvieren und bestehen sowie sich ärztlich untersuchen lassen. Der Kurs kostete 5800 Franken, bezahlt vom Arbeitgeber .
Im Arbeitsvertrag war aber vorgesehen, dass er die Kurskosten rückerstatten müsse, falls er nicht bestehen würde. Würsch unterschrieb den Vertrag, bestand aber leider den Kurs nicht. Mit dem Job wurde es nichts. Doch die Gleisbaufirma beharrte auf Rückerstattung der Kurskosten.
Christof Würschs Mutter meldete sich beim Beratungszentrum des Beobachters. Es stellte fest, dass der Arbeitgeber die Kosten für einen Einarbeitungskurs tragen muss. Übrigens auch für notwendige ärztliche Untersuchungen. Das Beratungszentrum empfahl dem jungen Mann, schriftlich gegen die Kosten zu protestieren.
Mit Erfolg: Die Firma stellte in Rücksprache mit ihrem Anwalt fest, dass Christof Würsch die Kosten nicht tragen müsse. Die Mutter schreibt dem Beobachter: «Wir sind sehr dankbar, dass Sie uns mit Rat beigestanden sind.»
Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Weiterbildungsvereinbarung: Darauf ist zu achten», welche Punkte sie mit dem Arbeitgeber bezüglich Übernahme der Ausbildungskosten schriftlich festhalten sollten und welche Verpflichtungen sie damit gegenüber dem Betrieb eingehen.
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