Gratisausbildung hat ihren Preis
Manche Betriebe bezahlen ihren Angestellten eine Weiterbildung, damit sie beruflich keinen Rost ansetzen. Mit diesen goldenen Fesseln bindet die Firma aber das Personal für längere Zeit an sich.
aktualisiert am 23. März 2018 - 14:17 Uhr
«Wer rastet, der rostet.» Die Zeiten, in denen der erlernte Beruf ein Leben lang ausgeübt wurde, sind vorbei. Die Devise für eine erfolgreiche Laufbahn lautet: Weiterbildung, Umschulung, Neuorientierung. Nur wer flexibel bleibt, kann auf dem umkämpften Arbeitsmarkt bestehen.
Doch Weiterbildung ist teuer und zeitaufwändig. Wer tagsüber vollen Einsatz leistet, fühlt sich abends oft nicht mehr in der Lage, anspruchsvolles Wissen zu tanken. Im Vorteil sind da die Angestellten von fortschrittlichen Betrieben, die die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden fördern und finanziell unterstützen.
Auch Monika M. gehörte zu den Privilegierten. Ihr Arbeitgeber zeigte sich bereit, die Ausbildung der qualifizierten Sekretärin zur Personalfachfrau zu bezahlen. Sie durfte sogar einen Teil der Arbeitszeit für die Weiterbildung nutzen.
Das ist alles andere als selbstverständlich. Denn das Anfang 2017 in Kraft getretene Weiterbildungsgesetz schreibt nur in sehr allgemeiner Form vor, dass Arbeitgeber die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begünstigen haben. Das Obligationenrecht kennt überhaupt keine Bestimmungen zur Weiterbildung. Immerhin legt es fest, dass Auslagen, die bei der Arbeit notwendigerweise entstehen, vom Arbeitgeber zu tragen sind. Daraus folgt, dass die Kosten für die Einarbeitung oder für Kurse, die der Arbeitgeber für obligatorisch erklärt, von der Firma bezahlt werden müssen. Die Ausbildungszeit gilt dann als Arbeitszeit.
Will aber eine Angestellte wie Monika M. von sich aus während der Arbeitszeit Weiterbildungskurse besuchen oder dafür unbezahlten Urlaub nehmen, braucht sie die Zustimmung des Arbeitgebers. Ein gesetzlicher Anspruch auf freie Zeit für berufliche Weiterbildung besteht nicht.
Monika M. schloss ihren Lehrgang mit Erfolg ab und erhielt bald attraktive Jobangebote. Doch dem Karrieresprung in eine andere Firma stand ein Hindernis im Weg: Die 28-Jährige hatte sich vor der Ausbildung schriftlich verpflichten müssen, nach erfolgreicher Abschlussprüfung mindestens 24 Monate in der bisherigen Firma zu verbleiben. Vorzeitiges Ausscheiden würde sie teuer zu stehen kommen: mehrere tausend Franken für die anteilmässige Rückerstattung der Ausbildungskosten.
Frustriert wandte sich Monika M. an das Beobachter-Beratungszentrum: «Ist eine solche Vereinbarung überhaupt gültig?» Sie ist es. Denn hier ging es um eine Umschulung, die in erster Linie dem beruflichen Fortkommen der Arbeitnehmerin diente und ihrem eigenen Wunsch entsprach. In solchen Fällen gibt es keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten zu übernehmen. Monika M.s Unterschrift unter die Rückzahlungsvereinbarung war gültig. Weiterbildungsvereinbarungen sollten daher stets genau geprüft werden. Denn wie bei anderen Verträgen gilt auch hier: «Wer unterschreibt, gebunden bleibt!»
Geht die Initiative zur Weiterbildung vom Arbeitnehmer aus, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen. Tut er es trotzdem, können vertragliche Bedingungen gestellt werden. Meist muss sich der Angestellte verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung eine gewisse Zeit im Betrieb zu verbleiben oder aber die Ausbildungskosten zurückzuerstatten. Folgende Grundsätze sind zu beachten:
- Die Vereinbarung muss schriftlich vor Beginn der Ausbildung getroffen werden.
- Die Rückzahlungspflicht ist zeitlich zu begrenzen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Ausbildungsdauer und zum finanziellen Engagement des Arbeitgebers stehen.
- Kündigen Arbeitnehmer vorzeitig, gilt eine anteilmässige Rückzahlungspflicht. Verbleibt die Angestellte beispielsweise die Hälfte der vertraglich abgemachten Zeit bei der Firma, muss sie die Hälfte der Weiterbildungskosten zurückerstatten.
- Bei unverschuldeter Kündigung durch den Arbeitgeber entfällt die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers.
- Allfälliges Kursmaterial – etwa Lehrbücher, Merkblätter – verbleibt in jedem Fall im Besitz des Arbeitnehmers.
Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Weiterbildungsvereinbarung: Darauf ist zu achten», welche Punkte sie mit dem Arbeitgeber bezüglich Übernahme der Ausbildungskosten schriftlich festhalten sollten und welche Verpflichtungen sie damit gegenüber dem Betrieb eingehen.