Vorsicht, Vorschrift!
Braucht es für den Geräteschopf eine Bewilligung? Der Spielraum ist je nach Kanton unterschiedlich gross. Grundsätzlich gilt: Bauten ab einer bestimmten Höhe müssen von der Gemeinde abgesegnet werden.
Veröffentlicht am 10. März 2011 - 11:43 Uhr
Das Gartenhäuschen aus dem Baumarkt kostete 400 Franken und war schnell aufgestellt. Karl Uhr, Besitzer einiger Mietwohnungen in Baar ZG, wollte den Mietern der Gartenwohnung einen Unterstand für Rasenmäher und andere Gartenutensilien zur Verfügung stellen. Dass er dafür eine Baubewilligung benötigt, war Uhr nicht klar. Ausserdem hatten die Nachbarn das zwei Meter hohe Häuschen – und dessen diskreten Standort an der Grundstücksgrenze – mündlich abgesegnet. Doch nach einem heftigen Gewitter zeigte sich, dass das Regenwasser vom Dach auf das Nachbargrundstück fliesst.
Nachträglich eine Regenrinne zu montieren wäre unverhältnismässig teuer gewesen. Also verschob Uhr das Gartenhaus, in Absprache mit der Nachbarschaft, einen halben Meter von der Grenze weg. Dafür musste er eine mehrere Meter hohe Zypresse fällen. Die ganze Mühe war umsonst: Die Nachbarn überlegten es sich schliesslich doch anders und wollten das Gartenhäuschen ganz weghaben. Also reichte Karl Uhr bei der Gemeinde nachträglich eine Baueingabe ein, die öffentlich ausgeschrieben wurde. Er durfte den Schuppen schliesslich nur noch an der Hauswand aufstellen.
Was Karl Uhr erst am Schluss klar wurde: Er hätte so oder so eine Baubewilligung benötigt. Denn ab einer gewissen Höhe gehören auch vermeintlich kleine Bauprojekte auf den Tisch des Bauinspektors. Grundsätzlich ist jede Veränderung, die von aussen sichtbar ist, bewilligungspflichtig. Dazu gehören also Nebengebäude wie Holzschöpfe, Velohäuschen, Carports sowie Mauern und Einfriedungen ab einer bestimmten Höhe. Kleinere, unverankerte Objekte – zum Beispiel eine Hundehütte oder ein Spielhaus – müssen dagegen nicht bewilligt werden. Hätte Uhr geahnt, wie aufwendig sein Vorhaben werden würde, hätte er die Idee eines Gartenhäuschens von vornherein verworfen. Oder er hätte zumindest auf eine Unterschrift der Nachbarn gepocht.
Dadurch wäre es möglich gewesen, die Bewilligung im vereinfachten Anzeigeverfahren durchzubringen, das heisst ohne öffentliche Ausschreibung. Bei ordentlichen Verfahren, wenn die Interessen Dritter berührt werden, können sich diese durch einen Rekurs oder eine Einsprache gegen ein Bauvorhaben wehren. Carmen Walker Späh, auf Baurecht spezialisierte Rechtsanwältin und Zürcher Kantonsrätin, kritisiert die Flut von Bauvorschriften und setzt sich im Kantonsrat für eine einfachere Bewilligungspraxis ein. «Es besteht eine klare Tendenz, die Bewilligungspflicht auf immer mehr Sachverhalte auszudehnen.» Dabei sei längst nicht mehr alles im öffentlichen Interesse, was heute eine Baubewilligung benötige. «Muss wirklich jedes Gartenhäuschen ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen?», fragt die Kantonsrätin.
Stefan Haller, Leiter Städtebau, Bauten und Sport in Reinach BL, erklärt die hohe Dichte an Vorschriften: «Wer baut, und sei es auch nur ein Gartenhäuschen, beeinflusst die Aussicht des Nachbarn, seine Privatsphäre und das Erscheinungsbild des Gebiets. Darum sind Regeln wichtig. Das Gesetz ist dazu da, dass Einzelne nicht bevorzugt werden und dass sich der Siedlungsraum geordnet und gut entwickelt.»
Ob Schuppen, Autounterstand oder Sitzplatzüberdachung: Auf Nummer sicher geht, wer die Bewilligungspflicht bei der Gemeindeverwaltung vorgängig abklärt – denn jeder Kanton kennt andere Vorgaben. Was in Baar, wo Uhr sein Gartenhaus aufstellte, zu einem ordentlichen Verfahren führte, hätte zum Beispiel in Basel-Stadt nur ein Anzeigeverfahren erfordert.
Nicht nur was, sondern auch wo etwas gebaut wird, hat Relevanz. So wurde Karl Uhrs Häuschen zwar bewilligt, es musste jedoch einen Grenzabstand von zweieinhalb Metern zum Nachbargrundstück einhalten. Mauern, Sichtschutzwände und Zäune dürfen zwar direkt an der Grenze errichtet werden, in der Regel aber nur bis zu einer Höhe von 1,2 Metern. Sind sie höher, sind dafür eine Baubewilligung und das nachbarliche Einverständnis nötig. Wer ein Baugesuch einreichen will, muss Formulare ausfüllen und diverse Unterlagen erstellen und abgeben. Zum Beispiel einen Situationsplan, eine Nutzungsberechnung und die Pläne des Projekts. Das klingt kompliziert. Ist es laut Stefan Haller aber nicht: «Wir erklären gern im Voraus, was wie zu tun ist. Bei grösseren Bauvorhaben sollte jedoch in jedem Fall eine Fachperson beigezogen werden.»
Ist das Bauvorhaben bewilligt, geht es an die konkrete Umsetzung. Viele Gartenbauten sind typischerweise aus Holz. Beim Kauf sollte man auf qualitativ hochwertiges und wetterfestes Holz setzen, am besten aus ökologisch verträglicher FSC- oder PEFC-Produktion.
Holzschutzmittel zur Bekämpfung von Insekten und Pilzen sind nicht immer unbedenklich. Das Kantonale Labor Zürich empfiehlt, bei Objekten, die oft mit der Haut in Berührung kommen – zum Beispiel Sandkästen, Sitzbänke und Tische –, unbehandeltes Holz zu verwenden. Der Berner Bauökologe Rolf Kurth rät generell von imprägnierten Produkten ab. Holzschäden können durch kluge Bauweise verhindert werden. So sollte das Dach einen Vorsprung haben, um die Fassade vor Wettereinflüssen zu schützen. Ausserdem empfiehlt Kurth, auf harzige, einheimische Hölzer zu setzen – etwa auf Lärche oder Douglasie.
Zwar kann unbehandeltes Holz, wenn es der Witterung ausgesetzt ist, grau werden. «Das ist aber bloss ein optisches Problem», sagt der Bauökologe. Mit einer leinölhaltigen, getönten Holzlasur könne man diesem natürlichen Prozess entgegenwirken. Teerölhaltige Holzschutzmittel, wie sie früher in Bahnschwellen verwendet wurden, sind übrigens nicht mehr erlaubt. Vorsicht ist also angebracht, wenn im Keller noch alte Mittel lagern; diese sollten fachgerecht entsorgt werden.
So läuft das Bewilligungsverfahren ab
- Informieren Sie sich zuerst bei der Gemeindeverwaltung, ob das geplante Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Und: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit den Nachbarn, um spätere Einsprachen zu vermeiden.
- Auf dem Formular für das Baubewilligungsgesuch, das Sie von der Gemeindeverwaltung erhalten, steht, welche Informationen das Gesuch enthalten und welche Dokumente man beilegen muss. Dazu gehören zum Beispiel der Grundbuchauszug, ein Situationsplan (amtlicher Katasterplan) und Projektpläne im Massstab 1:100 (Grundriss, Fassadenschnitte).
- Das Gesuch muss bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Diese leitet es, wenn nötig, an die zuständige kantonale Stelle weiter. Berührt das geplante Projekt keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen, kommt es zu einem vereinfachten Anzeigeverfahren. Es wird also nicht öffentlich ausgeschrieben; Einsprachen sind nicht möglich.
- Bei einem ordentlichen Verfahren wird das Bauvorhaben vor Ort ausgesteckt (bei kleineren Projekten wird manchmal darauf verzichtet). Nach der Vorprüfung des Projekts folgt die öffentliche Ausschreibung in den amtlichen Publikationsorganen. Je nachdem werden betroffene Nachbarn auch direkt angeschrieben.
- Nun beginnt die Einsprachefrist zu laufen, die je nach Gemeinde 20 bis 30 Tage dauert. Danach teilt die Behörde den Beteiligten den Bauentscheid mit. Darin ist auch festgehalten, wie und innerhalb welcher Fristen der Entscheid angefochten werden kann.
- Die Dauer des Bewilligungsverfahrens hängt von diversen Faktoren ab. Insbesondere Einsprachen, aber auch allfällige Abklärungen von kantonalen Fachstellen oder unvollständige Unterlagen können zur Folge haben, dass sich der Baubewilligungsprozess ziemlich verlängert.
- Erst wenn der Bauentscheid rechtskräftig ist, haben Sie grünes Licht. Wer ohne Bewilligung baut, muss die Änderungen unter Umständen wieder rückgängig machen. Allerdings kann auch nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.