Strafverfahren abgewendet
Eine Abonnentin bestellt ein Trainingsgerät für Hunde. Statt der Ware bekommt sie Post vom Zoll. Eine Busse kann sie dank Hilfe des Beobachters abwenden.
Veröffentlicht am 14. März 2025 - 06:00 Uhr
Marisa Baratta will ihrem Hund das laute Bellen abtrainieren. Sie findet in einem deutschen Onlineshop einen «Hunde-Bell-Stopp». Das Produkt soll Hunde durch Licht und Ultraschall trainieren. Baratta klickt auf den Bestellbutton und ahnt nicht, was sie damit auslöst.
Bald erhält sie ein Einschreiben vom Zoll. Man habe das Produkt herausgefischt und an die Strafbehörden geleitet, denn es handle sich um einen verbotenen Laserpointer. Es kommt eine Vorladung für eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft. Verdutzt wendet sich die Aargauerin ans Beobachter-Beratungszentrum. «Ich wollte doch nie einen Laserpointer bestellen! Was kann ich tun?»
Nachweis über Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Es ist verboten, bestimmte Laserpointer in die Schweiz einzuführen, erklärt die Expertin. Es drohen ein Strafbefehl und eine Busse.
Aber: Baratta konnte weder im Beschrieb des Onlineshops noch in der Bestellbestätigung einen Hinweis darauf finden, dass das Produkt einen Laserpointer enthält. «Drucken Sie am besten alles aus und nehmen Sie es mit zur Einvernahme», rät die Beraterin. Denn: Man muss nachweisen können, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Und so stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein: aus Mangel an Beweisen. «Ich bin sehr erleichtert», schreibt Marisa Baratta dem Beobachter. «Danke für Ihre Tipps und Ihre Unterstützung.»
Abonnentinnen und Abonnenten des Beobachters erhalten im Merkblatt «Interneteinkauf – Zollabfertigung» eine detaillierte Aufstellung der Zollgebühren, die mit der Post und zahlreichen Spediteuren vereinbart wurden sowie weitere Tipps, wie sie die Kosten bei Onlinekäufen aus dem Ausland tief halten können.
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