Das Steueramt hat sich geirrt
Das Steueramt akzeptiert den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht. Dagegen wehrt sich eine hartnäckige Beobachter-Abonnentin.
Veröffentlicht am 17. März 2020 - 18:32 Uhr
Magda Hesse* löste ihre zehnjährige Festhypothek drei Jahre vor Ablauf auf und schloss bei der gleichen Bank eine neue ab, weil die Hypothekarzinsen heute viel tiefer sind. Dafür musste Sie der Bank die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
Sie erkundigte sich beim Beratungszentrum des Beobachters, ob sie diesen Betrag in der Steuererklärung abziehen könne – die Beraterin bejahte das. Trotzdem strich ihr das Steueramt den Abzug.
Hesse hakte beim Beratungszentrum nach. Die Beraterin blieb bei ihrer Ansicht. Denn das Bundesgericht hatte 2017 in einem anderen Fall entschieden, dass man die Vorfälligkeitsentschädigung dann als Schuldzins abziehen kann, wenn man beim selben Institut eine Hypothek mit anderen Konditionen abschliesst.
Magda Hesse berief sich gegenüber dem Steueramt auf den Bundesgerichtsentscheid. Nun liess es den Abzug zu. Der Fall zeigt: Auch Auskünfte der Steuerämter sind nicht sakrosankt. Es kann sich auszahlen, ein zweites Mal beim Beobachter-Beratungszentrum nachzuhaken.
* Name geändert
In welchen Fällen kann man die von der Bank auferlegten Zinsen von den Steuern abziehen, wenn man eine Hypothek vorzeitig kündigt? Lesen Sie mehr dazu als Beobachter-Mitglied.
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