BGE 114 V 213: Überblick über die Frage, wer als Organ gilt und deshalb haftet. Im konkreten Fall entschied das Bundesgericht, dass der Aktionärin und Angestellten einer AG, welche im Handelsregister als Einzelzeichnungsberechtigte eingetragen und Ehefrau des einzigen Verwaltungsrates war, keine Organstellung zukomme. Sie war deshalb nicht haftpflichtig.