Wer wegen eines Gesundheitsschadens bei alltäglichen Verrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter, auf Pflege oder Überwachung angewiesen ist, steht eine Hilflosenentschädigung zu. AHV-Rentner haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn die Hilflosigkeit mindestens ein halbes Jahr bestanden hat. Seit 1. Januar 2011 gibt es auch bei leichter Hilflosigkeit eine Entschädigung, allerdings nur, wenn man zuhause lebt. Bei Aufenthalt in einem Heim werden nur Entschädigungen für mittlere und schwere Hilflosigkeit bezahlt.