Finanzierung von Wohneigentum mit Pensionskassengeldern
Rechtsratgeber
GrundlageRückzahlung des vorbezogenen Pensionskassenguthabens
Das vorbezogene Pensionskassenguthaben kann (und muss teilweise) wieder einbezahlt werden
Das Guthaben, das Sie für die Finanzierung Ihres Eigenheimes aus der Pensionskasse bezogen haben, kann man in Tranchen von mindestens CHF 10'000 wieder einzahlen. Innert 3 Jahren seit der Rückzahlung kann man eine Rückerstattung der Steuern, die man beim Vorbezug zahlen musste, verlangen. Dafür sollte man unbedingt die Steuerrechnung aufbewahren.