BGE 148 V 58: War ein Versicherter in einem Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig, hat danach aber während mindestens 3 Monaten 80 % gearbeitet, den Arbeitgeber gewechselt und dann eine Invalidenrente beantragt, ist die Pensionskasse, bei welcher er während der ersten Arbeitsunfähigkeit versichert war, nicht mehr für die Invalidenrente zuständig. Dies obwohl diese erste Arbeitsunfähigkeit später zur Invalidität geführt hat. Gemäss Bundesgericht wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der ersten Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität mit der neuen Arbeitsfähigkeit unterbrochen.