BGE 143 V 91: Ein Bezüger einer Pensionskassen IV-Rente erhält von der Invalidenversicherung eine Kinderrente für sein Neugeborenes. Aufgrund dieser Rente ergibt sich eine Neuberechnung der Überentschädigung. Da beim Rentner sich die Verhältnisse um mindestens 10 % ändern, muss die Vorsorgeeinrichtung die Überentschädigungskürzung ihrer Rente neu berechnen.