BGE 9C_595/2017 vom 27.6.2018: Hat eine versicherte Person eine Restarbeitsfähigkeit, kann die Pensionskasse die Rente entsprechend anpassen. Nicht aber in diesem Entscheid: Die Betroffene hatte eine Restarbeitsfähigkeit von 10 %, das Bundesgericht ging davon aus, dass diese tiefe Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht verwertbar sei.