Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem damit zusammenhängenden Austritt aus der Pensionskasse. Er endet ebenso, wenn das Einkommen in einem laufenden Arbeitsverhältnis den Mindestbetrag von CHF 22’050 (2024) unterschreitet. Sinkt der Jahreslohn wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft etc. unter den Mindestbetrag, besteht der Versicherungsschutz noch solange, wie eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht oder der Mutterschaftsurlaub dauert. Auch wenn der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr hat, hört der Versicherungsschutz auf.