Pensionskasse: Obligatorium und Überobligatorium
Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) regelt nur die obligatorischen Minimalleistungen. Viele Pensionskassen erbringen weitergehende Leistungen.
Bei den im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegten Minimalleistungen spricht man vom Obligatorium oder vom obligatorischen Bereich. Es handelt sich um Minimalleistungen und minimale Regeln, nach denen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichern müssen. Die weitergehende oder überobligatorische berufliche Vorsorge geht über diesen gesetzlichen Mindestumfang der Versicherung hinaus. Im BVG gilt das gleiche Referenzalter wie in der AHV. Die AHV-Reform führt also nicht nur bei der AHV, sondern auch in der beruflichen Vorsorge (BVG) zu einer schrittweisen Erhöhung des Frauenrentenalters von 64 auf 65 Jahre. Im Jahr 2024 bleibt das Frauenrentenalter noch bei 64 Jahren. Ab 2025 steigt es jährlich um 3 Monate. Frauen und Männer müssen danach beide bis 65 arbeiten, können jedoch gemäss BVG bereits früher – mit 63 – in Pension gehen. Die überobligatorische Versicherung der Pensionskasse kann jedoch vorsehen, dass Arbeitnehmer schon mit 58 Jahren eine Rente beziehen können.