Wenn man die Stelle wechselt, gilt das Prinzip, dass die Austrittsleistung der alten Pensionskasse vollumfänglich in die neue Vorsorgeeinrichtung eingezahlt werden muss. Dabei sollte man seiner Pensionskasse noch vor Ablauf der Kündigungsfrist die notwendigen Angaben über die neue Vorsorgeeinrichtung bekannt geben. Hat die Pensionskasse diese Angaben, muss sie nach dem Austritt die Freizügigkeitsleistung innert 30 Tagen an die neue Kasse übertragen. Ab dem 31. Tag schuldet sie einen Verzugszins (BVG-Mindestzinssatz plus 1 %).