Die Versicherungsgesellschaften müssen die Leibrenten sowie Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen der eidgenössischen Steuerverwaltung melden. Dies betrifft Leibrenten von über CHF 500 pro Jahr oder Kapitalzahlungen von insgesamt über CHF 5'000. Die Empfänger der Leistung können gegen die Kapitalmeldung Einspruch erheben. Dann muss die Versicherung allerdings eine Verrechnungssteuer abziehen. Bei Leibrenten beträgt der Steuersatz 15 Prozent der Rente, bei Kapitalzahlungen 8 Prozent des Kapitals.