Grundsätzlich kann man die Gelder aus der gebundenen Vorsorge frühestens 5 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung beziehen. Spätestens wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreichen, müssen Sie die Säule 3a zwingend auflösen. Weisen Sie nach, dass Sie über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus erwerbstätig sind, können Sie längstens 5 Jahre über das Rentenalter hinaus den Bezug aufschieben und in die Säule 3a einzahlen. Lesen Sie auch den Beobachter-Artikel «Kann ich nach 65 noch einzahlen?», denn weitere Einzahlungen lohnen sich nicht in jedem Fall.