Müssen Sie eine Arbeit ausserhalb Ihrer Wohnregion (definiert in Art. 91 AVIV) annehmen und erleiden Sie dadurch im Vergleich zu Ihrer letzten Tätigkeit eine finanzielle Einbusse, dann gewährt Ihnen die Arbeitslosenversicherung befristete Pendlerkosten- bzw. Wochenaufenthalterbeiträge, sofern Sie die 12-monatige Beitragszeit erfüllt haben. Voraussetzung ist ausserdem, dass Ihnen in der Wohnregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann. Die Entschädigungen werden max. 6 Monate lang ausgerichtet. Gesuche sind bis zehn Tage vor Arbeitsaufnahme bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.