BGE 131 V 472: Die Mitarbeiter der RAV müssen Arbeitslose darauf hinweisen, wenn ihr Verhalten den Taggeldanspruch gefährdet. Im konkreten Fall wurde einem Mann die Vermittelbarkeit abgesprochen und damit auch die Taggelder verweigert, weil er in Kürze einen Sprachaufenthalt antreten wollte. Laut Bundesgericht hätte das RAV den Mann über die Konsequenzen dieser Pläne orientieren müssen. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht - so das Bundesgericht - komme einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und dieser habe in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen.