BGE 132 III 242: Schliesst ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nur deshalb ab, weil er getäuscht wurde (im konkreten Fall ging es um ein gefälschtes Zeugnis) und hätte er den Vertrag sonst nicht abgeschlossen, kann er sich auf die Ungültigkeit des Vertrages berufen. Der Vertrag ist dann per sofort aufgelöst. Bis zur Auflösung besteht jedoch Anspruch auf Lohn für die geleistete Arbeit.