BGE 102 II 211: Gemäss Bundesgericht gilt der Vertrag von Profi-Fussballern mit ihrem Verein als Arbeitsvertrag. Bei Trainern ist dies weniger eindeutig und kommt auf die Umstände an. Der (Teilzeit-)Trainer eines Basketball-Clubs wurde als Arbeitnehmer qualifiziert, da sein Vertrag eine ganze Reihe klar umrissener Pflichten vorsah und ihm auch keine Freiheit in bezug auf die Organisation seiner Arbeit einräumte. Auch hatte der Trainer kein wirtschaftliches Risiko zu tragen. (Zivil-Kassationshof des Neuenburger Kantonsgerichts vom 4.10.1995).