BGE 130 III 19: Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen eines GAV auch nach dessen Wegfall grundsätzlich weiter. Der Wegfall des GAV bewirkt nur eine grössere Vertragsfreiheit. Die Parteien können nun etwas anderes vereinbaren, wenn sie dies wollen. Solange sie das aber nicht getan haben, gilt der bisherige Vertrag unverändert weiter.