BGE 129 III 124: Der Wechsel von einer Temporäranstellung zu einer festen Anstellung direkt im Einsatzbetrieb stellt eine wesentliche Änderung der Rechtsstellung dar. Es ist daher erlaubt, eine Probezeit von max. drei Monaten zu vereinbaren, obwohl der Arbeitnehmer zuvor bereits die gleiche Arbeit (aber als Angestellter der Temporärvermittlungsfirma) erledigt hat.