BGE B_109/06 vom 16.5.2007: Die Versicherungsdeckung bei der Pensionskasse bleibt bestehen, wenn trotz des unbezahlten Urlaubs der Mindestlohn im Kalenderjahr erreicht wird. Voraussetzung ist, dass die Pensionskasse die Beiträge jährlich abrechnet und das Reglement keine andere Lösung vorsieht.